Recht im Studium – was jeder (bereits) wissen sollte
Posted by: Jan Olbrecht in universityTrotz Bildungsstreik, Bologna-Experten und guten Absichten aller Beteiligten ist eine These nicht vollständig abzuweisen: Viele Probleme der neuen Bologna-Studiengänge mit Bachelor- und Master-Abschluss sind hausgemacht. Und nicht von Ministern, Hochschulleitungen und Professoren – sondern von uns, den Studierenden.
Bei allem Meckern und Lästern über die „Schmalspurabschlüsse“ gerade von den Studierenden der über alle Kritik erhabenen Diplomstudiengänge wird meist vergessen, welche Vorteile die Studienreform in Deutschland mit sich gebracht hat. In diesem Artikel sollen dabei zwei grundsätzliche Rechtsgrundlagen vorgestellt werden, die zwar kaum bekannt aber trotzdem für alle relevant sein sollten:
- Anerkennung von Studienleistungen
- Zugang zum Master-Studium
Die Einführung des ECTS und die Modularisierung von Studiengängen vereinfacht theoretisch die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden. Die Praxis scheitert hier an einem Mangel an Wissen über die gültige Rechtslage. Grundsätzlich gilt die Norm, dass Studienleistungen bei Übereinstimmung der vermittelten Qualifikationen anzuerkennen sind.
Die Krux liegt hierbei wieder im Detail: Die Anerkennung von Studienleistungen hängt meist vom Wohlwollen einzelner Dozenten oder der Existenz bestehender Austauschabkommen zwischen Hochschulen ab. Die Einführung von Leistungspunkten sowie deren unterschiedliche Ausprägung innerhalb des Bologna-Raums machen es nur zu einfach Module anderer Hochschulen als minderwertig zu betrachten.
Die Rechtslage sieht allerdings anders aus: Seit dem 1.10.2007 sind die Bestimmungen der Lissabon-Konvention in Deutschland in Kraft getreten und mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4.2.2010 weiter bekräftigt worden. Artikel III.3 der Lissabon-Konvention regelt dabei die Anerkennung von Qualifikationen. Diese im deutschen als Lehrziele in den Modulhandbüchern zu findenden learning-outcomes sind nach einer klaren Vorschrift anzuerkennen:
a) Der Antragsteller soll adäquate Informationen zu den anzuerkennenden Leistungen vorlegen.
b) Die Institution, an der die Leistung erbracht wurde, muss ausreichende Informationen über ebendiese Leistungen bereitstellen. Diese müssen innerhalb angemessener Zeitlimits sowohl auf Anfrage des Antragstellers oder der anerkennenden Institution verfügbar gemacht werden.
c) Die anerkennende Institution muss die Leistungen anerkennen oder hat die Verantwortung zu belegen, warum eine Qualifikation die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
In der deutschen Hochschullandschaft bedeutet das für die Studierenden, dass sie sich anhand der Modulhandbücher der Hochschulen orientieren können und anhand der definierten Modulziele solche auswählen können, die gleichwertig sind. Für ein Auslandsstudium gilt darüber hinaus, dass die Anerkennung der Studienleistungen vor dem Auslandsaufenthalt geregelt werden muss. Das sogenannte learning agreement ist ein bindender Vertrag zwischen Heimathochschule, Studierendem und Gastgeberhochschule. In diesem wird geklärt welche Module der Studierende während seines Aufenthalts belegen möchte und dass diese von der Heimathochschule auch anerkannt werden.
Bei korrekter Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann also jeder Studierende heute auf Vorgehensweisen bestehen, die es der Heimathochschule praktisch unmöglich machen die Anerkennung von Studienleistungen zu verwehren – der notwendige Aufwand im Zweifelsfall für jedes einzelne Modul ein Gutachten zu verfassen, das die Anerkennung begründet verweigert, wird kaum ein Hochschullehrer leisten.
Der berüchtigte Wechsel vom Bachelor zum Master wird in vielen Studiengängen in Deutschland durch künstliche Hürden erschwert. Tatsächlich sind die meisten davon rechtlich aber auf extrem dünnem Grund verankert:
Auch heute noch gilt das berühmte numerus clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1972 (s. BVerfGE 33, 303). Dieses klärt die Unvereinbarkeit von Zulassungsbeschränkungen mit dem in Artikel 12 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte. Für die meisten Studiengänge gilt dabei als einzige Ausnahme die Zulassungsbeschränkung auf Basis von Kapazitätsbeschränkungen.
Damit gilt:
- in Nicht-zulassungsbeschränkten Master-Studiengängen ist ein vorhandener Bachelor- oder Diplom-Abschluss das einzige erlaubte Zugangskriterium.
- in Zulassungsbeschränkten Master-Studiengängen dürfen auch weitere Kriterien herangezogen werden um eine Rangliste der Bewerber zu erstellen.
In keiner Weise ist es aber erlaubt, absolute Zulassungsbeschränkungen zu formulieren. Eine Beschränkung wie „Bachelor mit Note besser 2,5“ oder „sehr gute Englischkenntnisse mit mindestens C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS)“ sind damit nicht zulässig.
Es sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass die neuen Abschlüsse rechtlich gleichgestellt sind, unabhängig von ihrem Umfang an Credits oder der vergebenden Institution (bspw. FH oder Uni). Dies gilt insbesondere auch für Bewerbungsverfahren zu Promotionen an der Universität, die ebenfalls keine Diskriminierung gegenüber Bewerbern von Fachhochschulen erlauben.
-Jan Olbrecht
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Zu 2): Das ist ja alles sehr schön, wird aber dazu führen, dass viele Masterstudiengänge formal zulassungsbeschränkt sind, um den Fachbereichen die Möglichkeit zu geben, ungeeignete Studenten auszufiltern. Dies ist auch verständlich, denn die politisch postulierte Äquivalenz von Abschlüssen ist nunmal nicht real.
Ich denke da ist ein Denkfehler drin – Beschränkt wird meist nicht weil sich Fachbereiche die Studis auswählen wollen, sondern deswegen, weil nicht genug Geld da ist um die Studienplätze nach KapVO anzubieten. Selbst in beschränkten Studiengängen klappt das mit dem Aussuchen nämlich überhaupt nicht so wie sich die Fachbereiche das so vorstellen.
Ich weiß sicher, dass genau der genannte Gedankengang der Grund ist, warum der Master Informatik zulassungsbeschränkt ist. Zu wenig Platz haben wir sicher nicht, im Gegenteil.